Vereinsstatuten
VAS – Verein Aktive Schweiz mit Sitz in Thalwil
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „VAS – Verein Aktive Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Thalwil.
2. Zweck
Der Verein bezweckt umfassende und klar recherchierte Aufklärung mit Fakten und Lösungsvorschlägen, zu folgenden Kernthemen:
2.1. Energien:
Verbrauch natürlicher Ressourcen, Fracking, Atomkraft, Fukushima: internationale Gefahren und folgen der Atomunfälle, japanisches Geheimnis-Staatsgesetz und Atompolitik, Grenzwerte und internationale Informationspolitik, Alternativen
2.2. Geoengineering:
Wettermanipulation durch Ausbringung von Aerosolen und hochfrequenter Bestrahlung der Erdatmosphäre und weiterer Methoden, internationale gesetzliche Regelungen und Naturschutzgesetze sowie allfällige Klagen und Schadensersatzforderungen von Geschädigten, Informationspolitik, Konsequenzen für Mensch und Umwelt, Alternativen
2.3. Agrarbereich:
Gentechnik, Biodiversität, Ernährung/Lebensmittel, Monopolisierung des Agrarbereiches, Interessengruppen, Glyphosat, Saatgutregelungen/Vermarktung/Patentierung, internationale Freihandelsabkommen, Alternativen
2.4. Gesundheit:
Medikamente, Politik, Pharmaindustrie, Impfzwang, Abhängigkeiten, Psychopharmaka, Alternativen
2.5. Überwachung:
Bürgerrechte, Interessensgruppen, Internet, NSA-Skandal, RFID-Technologie, Wirtschaftsspionage, Datenschutz, Kontrolle im Namen der Sicherheit
2.6. Politik:
Rechte, Interessen, Lobbyismus, Korruption, Hanf-Politik, EU-Politik, Bürger-Staat, Wirtschaft-Soziales
2.7. Umwelt:
Umweltschutz, Umweltzerstörung, Regenwald, Tierschutz, Nachhaltigkeit für unsere Umwelt und Kinder
Der Verein plant verschiedene Aktionen, um sein Wissen der Bevölkerung zur Verfügung stellen zu können. Er vernetzt sich mit anderen Vereinen, Personen oder Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Interessen.
Der Verein ist weder ethnisch noch religiös behaftet und wird nie Themen in diesem Zusammenhang bearbeiten oder verbreiten.
Ziel ist es, eine unabhängige Plattform zu schaffen welche breit vernetzt ist und um die Bevölkerung wieder zu sensibilisieren, über Ihre Rechte, Pflichten und dem Umgang miteinander und der Natur.
3. Mittel
Die einfache Mitgliederschaft ist kostenlos. Es kann nur gespendet werden. Spenden gehen direkt in die Aufwendungen wie Aktionen, Flyer, Werbung, sonstige betriebliche Aufwendungen. Löhne werden in der Regel keine ausbezahlt, der Einsatz des Vorstandes und der Mitglieder soll unentgeltlich und freiwillig sein. Ausnahmen sollen aber vorbehalten bleiben, wenn es der Einsatz und die vorhandenen Mittel rechtfertigt. Jegliche Ausnahmen in dieser Sache müssen jedoch durch den Präsidenten und Vize-Präsidenten gemeinsam beschlossen werden und in einem Protokoll dokumentiert werden. Ausgaben des Vereines sollen immer im Zusammenhang der Interessen des Vereines stehen. Es gilt der Grundsatz, dass möglichst wenig finanzielle Mittel in die Administration des Vereins fliessen sollen, damit diese möglichst direkt für Aktionen verwendet werden können.
4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat, sich sehr in den Verein und seine Aktivitäten und Interessen einbringt und vom Vorstand resp. von dem Präsidenten und dem Vize-Präsidenten bewilligt wird. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person kann werden, wenn ein Interesse am Vereinszweck besteht und vom Vorstand resp. von dem Präsidenten und dem Vize-Präsidenten bewilligt wird.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten und Vize-Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand resp. der Präsident und der Vize-Präsident.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
-bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
-bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben soll eingeschrieben an den Präsidenten und Vize-Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden, durch Beschluss des Vorstandes resp. von dem Präsidenten und dem Vize-Präsidenten.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Dezember statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit stattfinden, unter den gleichen Bedingungen wie bei einer ordentlichen. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einem einfachem Mehr. Der Präsident und der Vize-Präsident erhalten je ein Einspracherecht, welches gleichhoch gewichtet wird. Dieses dient dazu, wenn einer der Präsidenten nicht mit dem Entscheid des einfachen Mehrs einverstanden ist, dass es schliesslich noch einmal besprochen werden muss und noch einmal dazu abgestimmt werden muss. Schliesslich gilt dann aber wieder das einfache Mehr, auch wenn sich der Entscheid gegenüber der ersten Abstimmung nicht verändert hat. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Die Statuten gestatten den Präsidenten über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, einen Beschluss zu fassen.
9. Der Vorstand
Der Präsident, der Vize-Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden im Protokoll des Vorstandes geregelt. Es muss immer im Sinne des Vereines gehandeln werden. Missbrauch kann zu sofortigem Ausschluss des Vereines führen. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Einzelunterschrift des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche oder privatrechtliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn der Vorstand, resp. der Präsident und Vize-Präsident dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Im Regelfall wird eine Vereinsversammlung einberufen. Diese wird 3 Wochen vorher schriftlich bei den Mitgliedern bekanntgegeben. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Im Ausnahmefall kann die Auflösung des Vereins mit der Stimme des Präsidenten und des Vize-Präsidenten beschlossen werden.
Allerdings müssen hierfür beide zustimmen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der fortsetzenden Gründungsversammlung vom 10.02.2014 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Diese Statuen ersetzen die Statuten vom 12.01.2014.
Präsident: Fred Huber
Vizepräsident: Dominik Crimi